Satzung

Bereich: Die Tafel in Dortmund

Navigation 2. Ebene schließen
Navigation 2. Ebene öffnen Navigation einblenden

Satzung des Vereins Dortmunder Tafel e.V.

A) Allgemeines:

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Dortmunder Tafel e.V.“, eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund unter VR 5737
Er hat seinen Sitz in Dortmund.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist es, Menschen in besonderen Notlagen mildtätig und selbstlos i.S. v. §53 AO zu unterstützen und das Wohlfahrtswesen (§ 66 AO) auf diese Weise zu fördern.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Einsammeln von Lebensmitteln und anderen Spenden und durch die gezielte Verteilung derselben an Bedürftige gegen einen geringen Kostenbeitrag verwirklicht.
Der Verein kann alle dafür notwendigen Gegenstände und Einrichtungen besitzen und unterhalten.
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein will Hilfen zur Lebensführung geben. Hierzu können besondere Projekte in Kooperation mit öffentlichen Stellen durchgeführt werden, die Fähigkeiten entwickeln und fördern, um Wege aus der Armut zu finden.
Der Verein kann auch anderen sozialen Zwecken nachgehen, z. B. Kindertafeln, Kochprojekte u. a. Lebensmittel für diese Zwecke können auch zugekauft werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden.

§ 4 Verbandsmitgliedschaft

Der Verein ist Mitglied im Bundesverband „Tafel Deutschland e.V.“.

B) Mitgliedschaft:

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Die Aufnahme ist beim Vorstand zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Gegen eine Ablehnung kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch einlegen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über die Aufnahme.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft an einzelne Personen, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben, verliehen werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres.
Mitglieder, die gegen die Vereinsinteressen verstoßen haben, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ihnen ist vor der Entscheidung Gehör zu gewähren.
Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch einlegen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluss

§ 7 Mitgliederbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit des Mindestbeitrages werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Einem Mitglied, das in finanzielle Not geraten ist, kann der Beitrag vom Vorstand gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

C) Die Organe des Vereins:

§ 8 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 9 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, auch Ehrenmitglieder, eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Wahl des Vorstands und Wahl der Kassenprüfer aus den Mitgliedern des Vereins
• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und der Kassenprüfer
• Entlastung des Vorstands
• Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
• Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge
• Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
• Beschlussfassung über Beschwerden bzgl. Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist unter Angabe der voraussichtlichen Tagesordnung 3 Wochen vor dem anberaumten Termin per Mail oder per Brief einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird (Vergleiche §§ 36,37 BGB). Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Versammlung wird vom Vorstand geleitet.
Die Art und Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Einem Antrag auf schriftliche Abstimmung ist stattzugeben.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse grundsätzlich durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾-Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.

§10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern: dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind gemäß § 27 (2) BGB nur absetzbar, wenn ihnen grobe Verstöße gegen die Vereinsinteressen oder Unfähigkeit in der Geschäftsführung nachgewiesen werden können.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Hierzu zählen insbesondere:
• Entscheidung über die wirtschaftliche und organisatorische Ausrichtung des Vereins (Geschäftsführung)
• Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
• Einberufung der Mitgliederversammlung
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellen eines Jahresberichts
• Anstellung und Kündigung von Vereinsangestellten
• Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern nach deren vorher erfolgter Anhörung.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten.
Sie sind dem Gesamtvorstand gegenüber weisungsabhängig und können Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 3000,00 € nur für den Verein tätigen, wenn die Genehmigung des Gesamtvorstandes vorliegt. Diese Vorschrift gilt für den Vereinsvorstand im Innenverhältnis.
Bei einem Ausscheiden aus dem Verein, Absetzung oder Amtsniederlegung eines Vorstandsmitgliedes wird von der nächsten Mitgliederversammlung eine Person in den Vorstand gewählt. Bis zur Neubesetzung ist der Gesamtvorstand berechtigt, das Amt einem anderen Mitglied des Vereins nach Mehrheitsbeschluss der Vorstandsmitglieder zu übertragen.
Vorstandssitzungen finden mindestens ¼-jährlich nach Absprache in der vorangegangenen Sitzung oder nach 14-tägiger zuvor schriftlich oder per Email erfolgter Einladung statt. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes teilnehmen. Beschlüsse sind in Protokollen niederzulegen, die in der nachfolgenden Sitzung genehmigt werden.
Schirmherr und Beirat
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen. Aus diesem Kreis wird ein Schirmherr bestimmt.

§ 11 Anfallberechtigung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Gast-Haus Ökumenische Wohnungsloseninitiative e. V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke i. S. d. §§ 52, 53 AO zu verwenden hat.